Ein vergessener Topf auf dem Herd, eine herabgebrannte Kerze oder Kinder, die heimlich in ihrem Zimmer rumzündeln: Rauchwarnmelder retten erwiesenermaßen Leben. Dennoch sind sie noch nicht in allen Bundesländern Pflicht – leider! Doch immer mehr Bundesländer führen die Einbaupflicht ein.
Wer bisher noch keine installiert hat, muss sein Haus schlimmstenfalls sogar nachrüsten.
Was das Gesetz zur Rauchmelderpflicht sagt
Sie sind laut, penetrant, schmerzen unangenehm in den Ohren, aber retten Leben! Dennoch gibt es keine generelle Pflicht, Rauchmeldeanlagen einzubauen. Jedenfalls nicht auf Bundesebene. Jedoch haben einzelne – noch nicht alle! – Bundesländer eine Einbau- und Nachrüstpflicht bei Neu- und Altbauten verbindlich vorgeschrieben.
Wer die Melder installieren muss
Die Pflicht trifft überwiegend den Bauherrn bzw. den Eigentümer/Vermieter. Selbst in Mecklenburg-Vorpommern, wo zunächst der Mieter zum Einbau und zur Wartung verpflichtet war, hat diese Regelung zugunsten des Mieters geändert.
Die Einbaupflicht können Sie nicht auf den Mieter übertragen – auch nicht mit einer noch so ausgefeilten Klausel!
Welche Pflichten Ihr Mieter hat
Ist in Ihrem Bundesland der Einbau Pflicht, muss der Wohnungsmieter den Einbau als Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB dulden.
Danach muss der Mieter bauliche Maßnahmen, die Sie als Vermieter nicht zu vertreten haben, weil es sich z. B. um eine gesetzliche Pflicht handelt, dulden. Besteht keine Einbau- bzw. Nachrüstpflicht, muss der Mieter den Einbau als Modernisierungsmaßnahme dulden.
Wer die Wartungskosten tragen muss
Die Wartungskosten dürfen Sie nur auf den Mieter umlegen, wenn Sie das extra unter „Sonstige Kosten“ in Ihrer Betriebskostenklausel so vereinbart haben! Das gilt auch für die Funktionsprüfung, die Sie einmal jährlich durchführen müssen: Wer das nicht vereinbart, kann die Kosten auch nicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung vom Mieter ersetzt verlangen!
Haben Sie einen Dritten (z. B. Techem) mit der jährlichen Funktionsprüfung beauftragt, können Sie die Kosten ebenfalls nur dann als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, wenn Sie Ihren Mietvertrag bei den „Sonstigen Betriebskosten“ (§ 2 Nr. 17 BetrKV) entsprechend ergänzt haben (AG Lübeck, Urteil v. 5.11.2007, 21 C 1668/07, ZMR 2008 S. 302).
Wer die Anschaffungskosten zahlen muss
Kaufen Sie Rauchwarnmelder, können Sie 11 % der Anschaffungskosten jährlich im Rahmen einer Modernisierungserhöhung als Modernisierungskosten umlegen.