Über die Betriebskostenabrechnung gibt es zwischen Vermieter und Mieter häufig Meinungsverschiedenheiten. Wer aber von Anfang an die Regeln beachtet, kann als Eigentümer Auseinandersetzungen bei der Betriebskostenabrechnung vermeiden.
Unter Betriebskosten versteht man laufende Kosten für Dienst- und Versorgungsleistungen, die nötig sind, damit ein Haus bewohnt werden kann. Dazu gehören zum Beispiel der Betrieb der Heizung, die Müllabfuhr und die Wasserversorgung. Diese Ausgaben fallen regelmäßig in vorhersehbaren Zeiträumen an. Welche Kosten zu den Betriebskosten gehören und vom Eigentümer über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden dürfen, ist in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) von 2004 geregelt.
Die Betriebskosten im Einzelnen
Die Betriebskostenverordnung führt 17 Betriebskostenarten auf:
1. | Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks |
2. | Kosten für die Wasserversorgung |
3. | Kosten für die Entwässerung |
4. | Heizkosten |
5. | Kosten für Warmwasser |
6. | Kosten für verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen |
7. | Kosten für einen Aufzug |
8. | Kosten für Straßenreinigung und Müllabfuhr |
9. | Kosten für Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung |
10. | Kosten für die Gartenpflege |
11. | Kosten für die Beleuchtung |
12. | Kosten für die Schornsteinreinigung |
13. | Beiträge für die Sach- und Haftpflichtversicherung |
14. | Kosten für den Hausmeister |
15. | Kosten für Antenne oder Kabelanschluss |
16. | Kosten für gemeinsam genutzte Waschmaschinen |
17. | Sonstige Betriebskosten (zum Beispiel für Sondereinrichtungen Sauna, Schwimmbad, Klimaanlage oder Müllschlucker |
Zu den häufigen Streitpunkten bei der Betriebskostenabrechnung gehören die Hausmeisterkosten. Sie dürfen keine Leistungen enthalten, die in anderen Positionen, etwa unter Gartenarbeit oder Wartung der Heizungsanlage, aufgeführt werden.